Forderung

Die Unterzeichner dieser Erklärung fordern die Länder und den Bund auf, eine rechtlich verbindliche Schonzeit für den Rotfuchs, die vom 1. Januar bis zum 30. September reicht, in die jeweiligen Jagdzeitenverordnungen aufzunehmen. Die Hauptbegründungen dieser Forderungen ergeben sich aus den folgenden Tatsachen:

  • Es kann frühestens im September davon ausgegangen werden, dass Jungfüchse vollständig von ihren Elterntieren unabhängig sind.
  • Fuchsrüden sind in der Aufzuchtzeit für die Versorgung von Fähe und Welpen von erheblicher Bedeutung. Sie müssen daher bereits nach der erfolgreichen Paarung – also spätestens im Januar – vor Nachstellungen geschützt werden.
  • Da Rüde und Fähe auf die Distanz in aller Regel nicht sicher unterschieden werden können, dürfen keine geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Schonzeitenregelung gemacht werden.
  • Die Bekämpfung von Füchsen zur Bestandsreduktion ist zum Scheitern verurteilt und aus ethischen und ökologischen Überlegungen grundsätzlich abzulehnen.